Was versteht man unter Naturwein. Dieser Begriff ist nicht gesetzlich festgeschrieben. Aber es gibt ein weitgehender Konsens, was die Anforderungen an einen Naturwein anbetrifft. Grundsätzlich arbeiten viele Winzer in diesem Bereich nach der BioSuisse Verordnung oder nach biodynamischen Grundsätzen.
Naturwein wird ohne jegliche Zusätze, ohne Filtration und ohne Schwefelzusatz hergestellt und abgefüllt.
- Die Trauben sind als Mindeststandard nach einer Landes-Bioverordnung zertifiziert. Trauben in Umstellung dürfen meist nicht als Naturwein gehandelt werden
- Die Rückverfolgbarkeit und Kontrollen müssen lückelos geführt werden
- Die Ernte erfolgt in der Regel von Hand
- Der Einsatz von jeglichen önologischen Enzymen ist verboten
- Keine Art von Zuckerzusatz ist zugelassen, weder Kristallzucker noch konzentrierter Traubenmost
- Spontane Gärung mit Traubeneigenen Hefen. Keine anderen Hefen (Reinzuchthefen), im Keller oder in den Reben (Bioprotektion) sind zugelassen
- Gäransteller sind zugelassen, müssen aber aus Betriebseigenen Trauben hergestellt werden
- Sauerstoff O2: Nur eine natürliche Belüftung ist zugelassen
- Gärsalze: Keine Hefen Nährstoffe sind zugelassen
- Die Entschleimung des Mosts muss statisch sein
- Einzig die Schönung mit Druse ist zugelassen
- Keine andere Art von Schönung ist erlaubt
- Es darf nicht unter 0°C gekühlt werden und nicht über 35°C erhitzt werden
- Der Einsatz von Trockeneis ist nicht erlaubt
- Die Pasteurisation ist nicht erlaubt
- Das Einfrieren ist nicht erlaubt
- Keine kommerziellen Bakterien sind zugelassen
- Die Korrektur der Säure ist nicht erlaubt, weder ansäuern, noch entsäuern
- Kein Einsatz von SO2 ist zugelassen, einschliesslich bei der Abfüllung
- Kein Konservierungsmittel ist zugelassen (z.B. Kalium Metabisulfit E224, SO2, E220 in purer oder flüssiger Form, Ascorbinsäure) einschliesslich bei der Abfüllung
- Keine Filtration erlaubt
- Holzfässer sind erlaubt, um den Gerbstoffgehalt im Wein zu erhöhen
- Alle anderen Methoden, bei denen dem Wein oder Most Holz oder Gerbstoffe zugefügt werden, sind verboten, einschliesslich betriebseigener Tannine
- Naturweine dürfen nur mit einem anderen betriebseigenen Naturwein aufgefüllt, bzw. gemischt werden
- Nur eine natürliche Sauerstoffzufuhr z.B. durch ein Holzfass ist erlaubt
- Die Mikro- oder Makrobelüftung mit industriellem, reinem Sauerstoff O2 ist nicht zugelassen
- Der Sauerstoff bzw. die Luft darf mit Stickstoff N2 oder Kohlensäure CO2 verdrängt werden
- Der Einsatz von Argon ist verboten